Wir unterstützen die Köhler von Romoos
Wir unterstützen die Köhler von Romoos
Förderverein Köhlerei Romoos

Statuten des Förderverein Köhlerei Romoos

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Förderverein Köhlerei Romoos besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Romoos. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die finanzielle und ideelle Unterstützung der Köhler von Romoos. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Beiträge von Gönnern
  • Spenden und Zuwendungen aller Art
  • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Der Vorstand erlässt ein separates Gönnerreglement

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrags wird man automatisch Mitglied.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 1 Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Erinnerung den Mitgliederbeitrag schuldig, wird es nach einem Jahr automatisch ausgeschlossen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle
8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder rechtzeitig (mindestens 14 Tage) im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 6 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  7. Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte.
  8. Änderung der Statuten
  9. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen und Auflösung benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsident
  2. Kassier
  3. Aktuar

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Briefweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisor, welcher die Buchführung kontrolliert.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand Bericht zuhanden der Mitgliederversammlung.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.

11. Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch eine ordentlich oder ausserordentlich einberufene Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigte Personen aufgelöst werden.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital voll umfänglich dem Köhlerverband Romoos zugewendet.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Januar 2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

⇒ Hier können Sie die Statuten als PDF herunterladen.